Meldung vom 22. April 2020
Stellungnahme zur Ablehnung der Erleichterungen zur Kurzarbeit durch die Dienstnehmerseite in der ARK und Hinweise zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
Die Covid-19 Krise stellt zahlreiche Unternehmen vor gravierende wirtschaftliche Herausforderungen. Sie kämpfen mit massiven Umsatzrückgängen und Liquiditätsengpässen bis hin zur Existenzbedrohung. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und rückwirkend zum 01.03.2020 erleichternde Regelungen zum Zugang zur Kurzarbeit beschlossen. Nach den Neuregelungen reicht es aus, wenn 10% der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind; vorher waren ein Drittel der Belegschaft notwendig. Auch der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist nicht mehr erforderlich. Insoweit stellt die Kurzarbeit ein wichtiges und derzeit vielfach unerlässliches Instrument dar um auch in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu erhalten.
Die Dienstgeber sind kurzfristig aktiv geworden und haben versucht einen Antrag im schriftlichen Verfahren in die Arbeitsrechtliche Kommission in Mitteldeutschland (ARK) einzubringen, um diese Erleichterungen umgehend an die diakonischen Einrichtungen weiterzugeben und eine Anpassung der bestehenden Regelung zur Kurzarbeit in § 9i AVR-DW.EKM zu erwirken.
Mit großer Irritation und Unverständnis haben die Dienstgeber die Rückmeldung der Dienstnehmerseite der ARK aufgenommen, die für die sozialen Einrichtungen teilweise überlebenswichtigen gesetzlichen Erleichterungen zum Zugang zur Kurzarbeit abzulehnen (siehe vorherige Meldung „Antwort der Dienstgeber auf die Einwände der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kurzarbeit in Krisenzeiten von Covid-19“).
Die Forderung der Dienstnehmerseite nach einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100% ist in der derzeitigen angespannten wirtschaftlichen Lage utopisch und völlig überzogen. Bei vielen Unternehmen geht es darum, ihr Fortbestehen zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen durch die Einführung von Kurzarbeit als ultima ratio abzuwenden.
Zwischenzeitlich hat sich die große Koalition zur weiteren Entlastung der Beschäftigten bereits auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60% auf bis zu 80% und für Beschäftigte mit Kindern von 67% auf bis zu 87% verständigt. Bei einer weiteren Aufstockung drohen Schwierigkeiten im Gemeinnützigkeitsrecht. Denn soweit Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten aus eigenen Mitteln aufstocken, ist davon auszugehen, dass sowohl die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke als auch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung nachgeprüft und beanstandet werden wird. Insofern bleibt kein Raum für eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, ohne dass mit schädlichen Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus zu rechnen ist.
Weiterhin ist die Refinanzierung eines Aufstockungsbeitrages derzeit völlig unklar. Die Arbeitgeber können unmöglich in liquiditätsschädigender Weise in Vorleistung gehen, ohne dass eine klare und verbindliche Zusage von den Kostenträgern vorliegt. Letztlich sind auch steuerliche Lösungen als Alternative im Gespräch um die Beschäftigten zu entlasten.
Die von den Dienstnehmern eingebrachte Forderung der vorherigen Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers geht zudem an der Praxis vorbei und würde bei den von der Krise gebeutelten diakonischen Einrichtungen weitere unnötige Kosten verursachen. Eine derartige Regelung läuft konträr zur Intention des Gesetzgebers, die Regelungen zum Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern und gerade nicht weitere Hürden aufzubauen.
Die Dienstnehmer scheinen leider nicht verstanden zu haben, dass es hier ausschließlich darum geht, einen objektiv bestehenden Arbeitsausfall zu kompensieren. Allein aus diesem Grund wird die Arbeitszeit reduziert, um den ansonsten konkret drohenden Verlust von Arbeitsplätzen abzuwenden. Es geht den diakonischen Einrichtungen darum ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „an Bord“ zu behalten und dafür nutzen sie das zeitlich befristet Instrument der Kurzarbeit. Insofern ist es lebensfremd mit einer Art vorgelagerten „Liquiditätsprüfung“ weitergehende Forderungen als die der Bundesagentur für Arbeit aufzustellen und die Latte für die Arbeitgeber somit noch erhöhen zu wollen, anstatt sie abzusenken. Es ist befremdlich, dass die seitens des Gesetzgebers aufgrund der aktuellen Krise eingeführten erleichternden Voraussetzungen zum Bezug staatlicher Leistungen durch die Dienstnehmer torpediert werden.
Wir wissen, dass die Einführung von Kurzarbeit auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einschneidende Maßnahme darstellt und zeitlich nur so lange wie unbedingt erforderlich, aufrechterhalten werden soll.
Wir erleben eine Zeit, in der es von entscheidender Bedeutung ist zusammenzuhalten und gemeinsam an einem Strang zu ziehen um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Krise abzumildern und im Sinne unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder kraftvoll zu stabilen Verhältnissen zurückzukehren.
Hinweise zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
Aufgrund des aktuellen Covid-19 Geschehens hat der Gesetzgeber Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen. Diese gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet
Vorab das Wesentliche zusammengefasst:
- mindestens 10% der Beschäftigten in der Einrichtung (nicht des gesamten Trägers) müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden voll erstattet
- Der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten ist nicht erforderlich
- KUG kann bis zu 12 Monate bezogen werden
- auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer kann KUG beantragt werden
- Voraussetzung ist stets ein vorübergehender und unvermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall (§§ 95 ff. SGB III)
Wann kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?
Die Anmeldung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist möglich, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, wie etwa ein Abbau von Plusstunden oder die Gewährung von Resturlaub. Soweit die Finanzierung der Personalkosten weiterhin gesichert ist (etwa die Erstattung der Kitabeiträge durch die Landesregierung) kommt Kurzarbeit nicht in Betracht
Wie erfolgt die Anzeige der Kurzarbeit?
Die Anzeige der Kurzarbeit als erster Schritt erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die gesetzliche Grundlage bildet § 99 SGB III.
- Wann hat die Anzeige zu erfolgen?
Die Anzeige hat in dem Kalendermonat zu erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
- In welcher Form ist die Anzeige vorzunehmen?
Die unterschriebene Anzeige kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
Für die elektronische Anzeige melden Sie sich im Portal eServices über einen von der zuständigen Agentur für Arbeit betreuten Account an – dafür können Sie auch Ihre JOBBÖRSE-Zugangsdaten (Benutzername und Kennwort) verwenden.
Weitere Informationen zur Online-Beantragung finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Den Vordruck, um Kurzarbeit anzuzeigen, finden Sie hier. https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- Welche Arbeitsagentur ist zuständig?
Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz. Die Ermittlung der für Sie zuständigen Agentur können Sie unter folgendem Link vornehmen:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen
- Welche Unterlagen sind der Anzeige beizufügen?
Beizufügen sind die abgeschlossene Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit oder die Einverständniserklärungen aller von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer sowie die relevanten Regelungen zur Kurzarbeit in den AVR-DW.EKM.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist von den Unternehmen zu berechnen und auszuzahlen. Es beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Beschäftigte, die mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben, erhalten 67 Prozent des Nettolohns.
Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Unternehmen zahlen?
Diese werden dem Unternehmen in voller Höhe erstattet. Auch das zählt zu den Neuerungen. Bisher mussten Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Sozialbeiträge zahlen, sowohl vom eigenen Anteil als auch vom Anteil des Arbeitnehmers. Nun werden die Sozialbeiträge zu 100 Prozent erstattet.
Was ist beim Antrag auf Kurzarbeitergeld zu beachten?
Für den Antrag auf Kurzarbeitergeld gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Diese beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Wird der Antrag nicht fristgemäß eingereicht, entfällt der Anspruch unwiederbringlich.
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Der Kurzantrag für die Geltungsdauer der Kurzarbeit-Verordnung ist hier hinterlegt:https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit zu Corona und Kurzarbeit sowie alle nötigen Formulare finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld?pk_campaign=Kurzarbeitergeld_Corona&pk_source=Faktor_A&pk_medium=referral&pk_content=Informationen_Unternehmen
Abschließend beachten Sie zudem bitte die einwöchige Frist gegenüber den Mitarbeitenden zur Ankündigung der geplanten Kurzarbeit gemäß § 9i Abs. 2 Satz 3 AVR-DW.EKM.
Stand 22. April 2020