Aktuelles, 23.12.2022

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07. Dezember 2022 wurde der Vorstand des Diakonischen Dienstgeberverbands in Mitteldeutschland neu gewählt. Wir bedanken uns für die Bereitschaft der Kandidatinnen und Kandidaten und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit mit den neuen Vorstandsmitgliedern:

  • Hendrik Fries, Klusstiftung zu Schneidlingen und Groß Börnecke
  • Tomas Kallenbach, Sophien- und Hufeland-Klinikum gGmbH
  • Patricia Metz, Diakonieverein e. V. Bitterfeld – Wolfen – Gräfenhainichen
  • Clemens Schlegelmilch, Novalis Diakonie
  • Doreen Schnee, Matthias-Claudius-Haus
  • apl. Prof. Dr. Klaus Scholtissek, Diakoniestiftung Weimar Bad Lobenstein
  • Dr. Björn Starke, Christophoruswerk Erfurt gem. GmbH
  • René Strutzberg, Schloß Hoym Stiftung

Die Mitgliederversammlung stand thematisch ganz im Zeichen des Dritten Weges. Die Mitgliederversammlung hat die nachfolgende „Positionierung der Mitgliederversammlung zur Arbeitsrechtssetzung in der Diakonie Mitteldeutschland“ beschlossen.

Positionierung der Mitgliederversammlung zur Arbeitsrechtssetzung  in der Diakonie Mitteldeutschland

  1. Die Mitgliederversammlung des Diakonischen Dienstgeberverbands der Diakonie Mitteldeutschland spricht sich für die Arbeitsrechtssetzung im Dritten Weg durch eine Arbeitsrechtliche Kommission aus. Dieser Beschluss steht in Kontinuität zu ihren früheren Positionierungen.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt fest, dass sich der Dritte Weg in der Gesamtschau bewährt. Dazu trägt auch bei, dass der Dritte Weg mehrfach weiterentwickelt worden ist (u.a. Einladung der Gewerkschaften zur Mitarbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission). Der Dritte Weg ist zukunftsfähig und entspricht in hohem Maße dem diakonischen Selbstverständnis einer Dienstgemeinschaft, die Dienstnehmer und Dienstgeber in wechselseitiger nachhaltiger Verantwortung verbindet, dass eine Arbeitsrechtssetzung zwischen gleichberechtigten Partnern (mit gleichen Rechten und Pflichten) für die diakonische Arbeit und Attraktivität der Mitglieder des Diakonischen Dienstgeberverbands steht. Sie stellt damit ein unterscheidendes Qualitätsmerkmal zu Arbeitsrechtssetzungen auf anderen Wegen dar.
  3. Der Vorstand des Diakonischen Dienstgeberverbands wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland in dem o.g. Sinne zu agieren und daran mitzuwirken, den Dritten Weg mit einer Arbeitsrechtlichen Kommission weiter zu gestalten, sowie der Öffnung zu anderen Wegen der Arbeitsrechtssetzung entgegenzutreten.
Meldung vom 16. Juni 2022

Deutliche Entgeltsteigerungen für Mitarbeitende in der Diakonie Mitteldeutschland

Die knapp 33.000 Mitarbeitenden in sozialen Einrichtungen und Diensten unter dem Dach der Diakonie Mitteldeutschland erhalten in den nächsten zwei Jahren bis zu 15,8 Prozent mehr. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Mitteldeutschland (ARK) hat gestern eine deutliche Erhöhung der Entgelte und strukturelle Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DW.EKM) beschlossen. Clemens Schlegelmilch, Vorsitzender der paritätisch besetzten Kommission: „Das waren harte aber sehr konstruktive Verhandlungen, in denen wir uns als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber auf einen zukunftsfähigen Abschluss geeinigt haben. Diese Verbesserungen dürften für die Sozialwirtschaft in unserer Region richtungsweisend sein.“

Die Entgelte steigen für die Mitarbeitenden in der Diakonie Mitteldeutschland zum 1. Januar 2023 linear um 5,9 Prozent und zum 1. Januar 2024 um weitere 4,9 Prozent. Zudem wurden die Einführung einer zweiten Erfahrungsstufe (Stufenhöhe 110 Prozent) und die Verkürzung der Verweildauer in den Entgeltstufen zum 1. Januar 2023 vereinbart. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird zum 1. Juli 2024 auf 39 Stunden reduziert. In Summe ergibt sich daraus in den nächsten zwei Jahren die Steigerung von bis zu 15,8 Prozent. Dr. Björn Starke, Vorsitzender im Diakonischen Dienstgeberverband in Mitteldeutschland und Geschäftsführer im Christophoruswerk Erfurt: „Wir stellen uns für die Zukunft auf. Mitarbeitende in der Diakonie sollen attraktive und verlässliche Arbeitsbedingungen haben. Für die Dienstgeber beinhaltet der Beschluss Planungssicherheit für die kommenden zwei Jahre, denn wir müssen jeden Euro in der Sozialen Arbeit mit den Kostenträgern verhandeln. Zugleich verdeutlicht das positive Verhandlungsergebnis, dass die Weiterentwicklung der Arbeitsrechtlichen Regelungen im Dritten Weg durch die ARK funktioniert.“ Der genaue Beschlusstext der Arbeitsrechtlichen Kommission wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.

Meldung vom 30. September 2021

Corona-Prämie für alle Mitarbeitenden in der Diakonie Mitteldeutschland

Die Vertreter innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) haben sich gestern in nur einer gemeinsamen Verhandlung auf die Eckpunkte zur Zahlung einer Corona-Prämie für die mehr als 32.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie Mitteldeutschland verständigt. Die finale Beschlussfassung ist für den 20.10.2021 geplant.

Nachdem Mitarbeitende in bestimmten Hilfefeldern aufgrund von Finanzmitteln des Bundes bereits eine Corona-Prämie erhalten haben, bekommen nun auch die Beschäftigten aus allen anderen Bereichen der sozialen Dienstleistung eine finanzielle Anerkennung für ihren außerordentlichen Einsatz und die besonderen Belastungen während der Pandemie. Die Gehaltsgruppen 1 bis 8 sollen 750,- EUR erhalten, für die Entgeltgruppen 9 bis 13 ist eine Prämie von 450,- EUR vorgesehen, Auszubildende und Anerkennungspraktikanten bekommen 300,- EUR. Die Sonderzahlung erfolgt für Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend dem Umfang der vertraglichen Arbeitszeit.  Die Details bleiben der Endabstimmung vorbehalten. Mit der vorgesehenen Auszahlung spätestens zum 31.03.2022 wird sichergestellt, dass die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt wird.

Der Vorsitzende des Diakonischen Dienstgeberverbandes, Clemens Schlegelmilch, zeigte sich zufrieden: „Wir freuen uns sehr, dass es uns nach langen und anstrengenden Verhandlungen gelungen ist, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem positiven Abschluss zu kommen und eine Corona-Prämie zu zahlen. Gerade die Menschen, die unter anderem in der Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe ihren Dienst versehen haben, wurden in der öffentlichen Diskussion leider von den politischen Verantwortungsträgern übersehen. Umso schöner ist es, dass auch in diesen Hilfefeldern nun eine Anerkennung durch uns Diakonische Träger erfolgt.

Ebenso freuen wir uns, dass wir in konstruktiven Verhandlungen gemeinsam mit den Dienstnehmervertretern zu einem positiven Abschluss gelangt sind, der auch über manchen gewerkschaftlich verhandelten Prämien liegt.“

Der erfolgreiche Abschluss bestätigt, dass die Arbeitsrechtssetzung in der Diakonie Mitteldeutschland im Dritten Weg funktioniert. Die Suche nach einem Konsens innerhalb der ARK wird im Dritten Weg nach dem Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht von Konfrontation und Kampf, sondern vielmehr von einem partnerschaftlichen und kooperativen Verhandeln getragen.

Meldung vom 27. Mai 2021

1,9 % mehr Gehalt für Mitarbeitende der Diakonie Mitteldeutschland

Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland  hat in ihrer heutigen Sitzung Tarifsteigerungen beschlossen. Damit erhöhen sich die Tabellenentgelte der rund 32.000 Mitarbeitenden in der Diakonie Mitteldeutschland ab dem 1. Januar 2022 um 1,9 Prozent.

Meldung vom 11. Mai 2021

ARK Sitzung am 10.5.2021: Dienstnehmerbank erneut  leer

Nachdem die Dienstnehmervertreter bereits  bei der letzten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) am 20.4.2021 ihre Teilnahme ablehnten, blieb die Dienstnehmerbank auch beim gestrigen Termin komplett leer. Wieder einmal endete die Sitzung daher ohne eine Einigung über das Angebot der Dienstgebervertreter auf eine Erhöhung der Entgelte um 1,9 % für alle Beschäftigten ab dem 1.1.2022. Die Dienstgeber sind weiterhin abschlussbereit und bedauern die anhaltende Verweigerungshaltung ihres Gegenübers. Beide Seiten innerhalb der ARK haben sich dem gemeinsamen gesetzlichen Auftrag verpflichtet, das kirchliche Arbeitsrecht in Mitteldeutschland aktiv zu gestalten. Es ist daher völlig unverständlich, dass die Dienstnehmerseite über das  Angebot auf Entgeltsteigerungen nicht einmal verhandeln möchten. Eine effektive Vertretung der Interessen der über 32.000 Mitarbeitenden in der Diakonie Mitteldeutschland kann in einer Kultur der Verweigerung  nicht erfolgen. Die Dienstnehmervertreter sind daher erneut aufgefordert schnellstmöglich an den Verhandlungstisch zurückzukehren.

Meldung vom 21. April 2021

Nichtteilnahme der Dienstnehmerseite an der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

Der Diakonische Dienstgeberverband bedauert, dass die Dienstnehmerseite der gestrigen Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) ferngeblieben ist und daher die Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer  in Mitteldeutschland nicht vertreten hat. Die Dienstgeber haben einen Antrag auf eine lineare Steigerung der Tabellenentgelte in Höhe von 1,9 % für den  Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 eingebracht über den mangels Teilnahme der Vertreter der Dienstnehmer nicht  verhandelt  werden konnte. Der Dienstgeberverband steht  für die  Arbeitsrechtssetzung im Dritten Weg auf Grundlage des geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes  DW EKM durch eine unabhängig und paritätisch besetzte ARK. Wir fordern die gewählten Vertreter der Dienstnehmerseite nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und an den Sitzungen der ARK  teilzunehmen. Die Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen zum Wohle der Dienstgemeinschaft ist eine gemeinsame Aufgabe von Dienstgebern und Dienstnehmern innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission.

Meldung vom 16. April 2021

Verlängerung und Ergänzung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung und
Corona-Testpflicht für Präsenzbeschäftigte

Am 13.04.2021 hat Bundesarbeitsminister Heil dem Bundeskabinett eine Ergänzung und Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) dargelegt. Die per Verordnung vorgenommenen Änderungen treten voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft. Damit werden die verschärften Arbeitsschutzbedingungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

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Meldung vom 10. März 2021

Keine flächendeckende Erstreckung des „Tarifvertrags Altenpflege“ / Angebot der Dienstgeberseite auf Entgeltsteigerungen in der Diakonie Mitteldeutschland

Ein bundesweit geltender Tarifvertrag mit Mindestlöhnen für die Pflegebranche ist gescheitert.

Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung des zwischen der Bundesvereinigung Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrages durch das Bundesarbeitsministerium blieb erfolglos. Nachdem die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas den Antrag bereits abgelehnt hatte – und eine Erstreckung des Tarifvertrages damit nicht mehr möglich war-  erfolgte keine Abstimmung in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland.

Der Diakonische Dienstgeberverband in Mitteldeutschland spricht sich für bessere Mindestarbeitsbedingungen in der Pflege aus, um Pflegeberufe zu stärken und attraktiv zu gestalten. Allerdings erachten wir einen staatlichen Eingriff über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nicht als den richtigen Weg um bessere Löhne und Arbeitsbedingungen zu etablieren. Echte und nachhaltige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in der Pflege bedürfen einer umfassenden Reform des gesamten Pflegesystems – auch im Sinne der Finanzierung. Die oft kritisierte prekäre Situation mit unangemessenen Arbeitsbedingungen und Dumpinglöhnen betrifft zudem nicht den diakonischen Bereich. In der Diakonie Mitteldeutschland liegt die Bezahlung regelmäßig oberhalb des Branchendurchschnitts. Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Mitteldeutschland erhalten im Gegensatz zum Tarifvertrag Altenpflege Zusatzleistungen wie die betriebliche Altersversorgung, eine Jahressonderzahlung und Überstundenzuschläge. Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Mitteldeutschlandgelten zudem für alle einschlägigen Hilfefelder und fördern damit eine gerechte Entlohnung für alle Berufsgruppen innerhalb der diakonischen Arbeit.

Bei einem allgemeinverbindlich geltenden Tarifvertrag Altenpflege muss zudem befürchtet werden, dass sich die Pflegekassen bei der Refinanzierung an diesem als Maximalwert orientieren und damit für höhere Löhne in der Diakonie nicht mehr aufkommen.

Der Diakonische Dienstgeberverband sieht dringenden Handlungsbedarf für die Pflegebranche – diesen allerdings unter Wahrung der Tarifautonomie und des Selbstbestimmungsrechts von Kirche und Diakonie. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beinhaltet auch die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Dritten Weg über unabhängig tätige und paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission zum gemeinsamen Wohl der Dienstgemeinschaft.

Der Diakonische Dienstgeberverband setzt sich aktiv für attraktive Arbeitsbedingungen ein. So konnten auf seine Initiative die Entgelte in der Diakonie in Mitteldeutschland zum 1.1. diesen Jahres um weitere 2% erhöht werden. Die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission in Mitteldeutschland hat in der letzten Woche nun einen weiteren Vorschlag auf Steigerung der Grundentgelte aller Mitarbeitenden um 1,9% für den Zeitraum ab dem 1.1.2022 eingebracht.

Meldung vom 08. März 2021

Arbeitsrechtliche Fragen in Verbindung mit Corona Impfungen

Sehr geehrter Mitglieder,

wir möchten Sie zu aktuellen Fragen im Zusammenhang mit einer Corona Impfung im Arbeitsverhältnis informieren. Bitte beachten Sie, dass viele Fragen in der Pandemie Neuland sind und juristisch noch ungeklärt. Letztlich werden Gerichte eine Vielzahl von Einzelfällen zu entscheiden haben. Gleichwohl möchten wir Empfehlungen für den Umgang in der Praxis aussprechen.

Darf der Dienstgeber die Impfung verlangen?
Die jüngst beschlossene Corona-Impfverordnung sieht keine gesetzliche Impfpflicht vor, die Impfung gegen SARS-CoV-2 ist freiwillig. Einseitig anordnen im Rahmen des Direktionsrechts kann der Dienstgeber die Impfung daher nicht. Auch per Dienstvereinbarung kann eine Pflicht zur Impfung nicht begründet werden, ebenso wenig wie durch den Dienstvertrag. Das Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit stehen einer allgemeinen dienstlichen Impfpflicht entgegen.

Darf der Dienstgeber Beschäftigte nach dem Impfstatus befragen?
Nach § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird dem Arbeitgeber ausdrücklich zugestanden seine Beschäftigten zu fragen, ob sie gegen bestimmte Krankheitserreger geimpft sind. Auf Grundlage dieser Information kann der Arbeitgeber entscheiden, ob bzw. wie er die Beschäftigten einsetzen kann. Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung handelt, die ausschließlich für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt. Diese sind in § 23 Absatz 3 IfSG abschließend aufgeführt (Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie Kliniken, Arztpraxen und

Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen erbringen und dergleichen). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für alle anderen Beschäftigten außerhalb des Anwendungsbereichs die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten, zumal es sich beim Impfstatus um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt. Dem Dienstgeber steht daher nur dann ein Fragerecht zu, wenn und soweit er ein nachvollziehbares berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage für das Arbeitsverhältnis hat. Hier kommt es letztlich auf den Einzelfall an, allerdings wird empfohlen eher restriktiv mit einem Fragerecht umzugehen.

Darf ein Dienstgeber einen Bewerber in einem Vorstellungsgespräch nach dem Impfstatus?
Bewerber, die zur Gruppe der in § 23 a IfSG definierten Personen gehören, dürfen nach ihrem Corona-Impfstatus gefragt werden (siehe Ziffer 2). Bei Bewerbern für sonstige Arbeitsverhältnisse ist ein Fragerecht vom Grundsatz her immer dann gegeben, wenn der Arbeitgeber im konkreten Fall ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage hat. Davon ist wiederum auszugehen, wenn die ordnungsgemäße Beantwortung für den vorgesehenen Arbeitsplatz und die auszuführende Tätigkeit von so großer Bedeutung ist, dass das Interesse des Dienstnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes zurücktreten muss. Auch wenn es zu dieser Frage noch keine Gerichtsentscheidung gibt, ist es vor dem Hintergrund, dass der Dienstgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber sämtlichen Mitarbeitern hat, nach unserer Ansicht vertretbar, ein berechtigtes nachvollziehbares Interesse an der Information über eine Corona-Impfung zu bejahen. Insofern ist ein Impfnachweis als Einstellungskriterium durchaus denkbar.

Meldung vom 18. Februar 2021

Abschied von unserem Vorstandsvorsitzenden

Mit tiefer Bestürzung nehmen wir Abschied von unserem Vorstandsvorsitzenden Sven Kost, der am 17. Februar nach kurzer schwerer Krankheit verstorben ist. Sven Kost hat viele Jahre die Arbeit in der Diakonie geprägt und durch seine Tätigkeit im Vorstand des Diakonischen Dienstgeberverbands immer wieder aktiv Stellung bezogen, indem er diakonischen Positionen ein Gesicht gegeben hat. Seit 2019 hatte er den Vorsitz inne und hat die Geschicke des Verbands mit hohem Engagement gelenkt. Im Vertrauen darauf, dass er in der Liebe Gottes ist, sind wir in Gedanken und im Gebet bei seiner Familie und seinen Angehörigen.

Meldung vom 26. November 2020

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vergütungsansprüche wegen pandemiebedingter Kinderbetreuung
und bei Reisen in Risikogebiete

Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes  Bevölkerungsschutzgesetz) ist am 19. November 2020 in Kraft getreten und enthält für die diakonischen Dienstgeber wichtige Ausweitungen und Klarstellungen im Infektionsschutzgesetz.

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Bitte beachten Sie hierzu auch die nachfolgend verlinkten Fragen und Antworten (FAQ`s) zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG des Bundesministeriums für Gesundheit:

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Meldung vom 13. Oktober 2020

Dienstgeberverband gegen ein Recht auf Homeoffice

Der Diakonische Dienstgeberverband in Mitteldeutschland kritisiert den von Bundesarbeitsminister Heil erarbeiteten Gesetzesentwurf zur Einführung eines  verbindlichen Rechts auf mobiles Arbeiten. Die vorgesehene Neuregelung sieht einen rechtlich durchsetzbaren Mindestanspruch auf 24 Tage Arbeit im Homeoffice pro Jahr vor, demnach 2 Tage pro Monat. Soweit ein Mitarbeiter den Wunsch auf mobiles Arbeiten geltend macht, kann dieser nur abgelehnt werden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber organisatorische oder betriebliche Gründe darlegen und nachweisen kann.

Soweit der Vorschlag in dieser Form tatsächlich umgesetzt werden sollte, stellt dies eine weitere Belastung für die soziale Arbeit in der Diakonie in Mitteldeutschland dar.

Die Corona-Krise ist längst nicht ausgestanden. Was die Diakonischen Unternehmen in der derzeitigen Situation benötigen ist Unterstützung und nicht weitere Reglementierungen und bürokratischen Aufwand, welche die Flexibilität beschränken und zugleich einen tiefen Einschnitt in die Arbeitsabläufe innerhalb der diakonischen Unternehmen darstellen. Der Vorstandsvorsitzende des Dienstgeberverbandes, Sven Kost, nannte Heils Vorschlag „ ein weiteres überflüssiges bürokratisches Ungeheuer, welches eine Belastung für die diakonischen Unternehmen darstellt. Die Einführung eines Rechtsanspruches auf mobiles Arbeiten spaltet die Dienstgemeinschaft und geht an der diakonischen Arbeit, die vom Umgang mit Kindern- und Jugendlichen, Älteren, Kranken und Menschen mit Behinderungen geprägt ist, absolut vorbei.“ Diakonische Arbeit ist soziale Arbeit, die eine persönliche Betreuung der anvertrauten Menschen in den verschiedenen Lebenssituationen zwingend voraussetzt. In den  Dienstleistungsbereichen wie etwa der Pflege, der Eingliederungshilfe oder in Kinder- und Jugendeinrichtungen und  in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind die Mitarbeiter vor Ort schlicht unverzichtbar. Diese Menschen brauchen den persönlichem Umgang und die Zuwendung von Mitarbeitern vor Ort und nicht aus dem Homeoffice

Die mobile Arbeit ist durchaus zu begrüßen. Doch der Verband erachtet einen durchsetzbaren Rechtsanspruch als nicht zielführend. Es sollte vielmehr in der Hand von Dienstgeber und Dienstnehmer liegen sich darüber zu verständigen, ob und wie häufig eine Tätigkeit von zu Hause sinnvoll ist. Das Gesetz ist zudem redundant. In den Bereichen, in denen Homeoffice möglich ist, wird das mobile Arbeiten – zumindest seit des Corona-Ausbruches- längst praktiziert.

Der Dienstgeberverband hat seine Position auch gegenüber dem Bundesarbeitsminister kundgetan. Der Gesetzesentwurf geht nun zunächst in die Ressortabstimmung.

Meldung vom 11. September 2020

Mitgliederversammlung des DDGV EKM am 07.09.2020 in Magdeburg

Am 7. September 2020 fand die ordentliche Mitgliederversammlung des Diakonischen Dienstgeberverbandes EKM in Magdeburg statt. Trotz der Corona-Auflagen ist es uns gelungen, eine Präsenzveranstaltung auszurichten und wir haben uns gefreut, eine Vielzahl unserer Mitglieder begrüßen zu dürfen.

Der Vorstand hat über die erfolgreiche Arbeit des abgelaufenen Geschäftsjahres berichtet. Zudem gab es Informationen der Geschäftsführung zur Tätigkeit sowie Berichte von Vertretern der Dienstgeberseite zur Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission EKM (ARK EKM) und der Arbeitsrechtlichen Kommission DD sowie Diskussionen mit den Teilnehmern zu aktuellen Themen. Weiterhin wurden die vorzuschlagenden Personen für die Dienstgeberseite in der ARK EKM und dem Schlichtungsausschuss gewählt. Es war uns eine besondere Ehre, den Landesbischof, Herrn Friedrich Kramer, als Gastredner begrüßen zu dürfen. Er referierte über das Verhältnis von Diakonie und Kirche.

Unsere Mitglieder erhalten zeitnah ein Protokoll der Mitgliederversammlung übersandt.
Wir freuen uns über die erfolgreiche Veranstaltung und danken für die rege Teilnahme unserer Mitglieder.

Vorstand und Geschäftsführung

Meldung vom 16. Juli 2020

Auswirkungen auf das Dienstverhältnis bei Urlaubsrückkehr aus einem Corona-Risikogebiet

Der Diakonische Dienstgeberverband möchte seine Mitglieder über die Auswirkungen auf das Dienstverhältnis informieren, wenn Beschäftigte aus einer Urlaubsreise in einem Corona- Risikogebiet zurückkehren.

Kann der Dienstgeber1 die Reise in Risikogebiete verbieten?
Die Urlaubsreise ist Privatsache und somit kann ein Dienstgeber die Reise in ein Risikogebiet nicht verbieten. Zum Schutz der übrigen Beschäftigten ist ein Dienstnehmer jedoch verpflichtet, mitzuteilen, ob er sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu einer Person hatte, die unter Infektionsverdacht steht oder mit dem Covid-19 Virus infiziert ist. Den Urlaubsort selbst braucht der Dienstnehmer nicht zu nennen.

Wo sind die als Risikogebiete eingestuften Staaten zu finden?
Eine Liste mit den durch das Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete eingestuften Länder finden Sie unter dem Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Die Liste wird täglich aktualisiert, daher kann es auch während einer Reise zu einer Ausdehnung auf weitere Staaten kommen.
Die  Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Informationen der Bundesregierung für Reisende und Pendler finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regelungen-1735032

Welche Melde- und Quarantänepflichten bestehen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet?
Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehren, sind grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert

  • sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden,
  • sich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne für 14 Tage zu begeben und dort „abzusondern“

Zudem ist eine Beobachtung durch das Gesundheitsamt vorgesehen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht kommt in Betracht, wenn

  • keine Krankheitssymptome bestehen und
  • ein Attest vorliegt, welches einen molekularbiologischen Test enthält, der Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eindeutig ausschließt; max. 48 Stunden vor Rückreise.

1 Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint; aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.

Die vollständigen Texte der landesrechtlichen Verordnungen finden Sie hier:

Sachsen-Anhalt
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Einund Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV2 in SachsenAnhalt
(unbefristete Geltung)

https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/

Thüringen
Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit den Neufassungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Vierten Quarantäneverordnung vom 7. Juli 2020
(gültig vom 16.07.2020 bis 30.08.2020)

Eine übersichtliche  Darstellung finden Sie zudem im Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums „Regelungen für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARSCoV2″

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/merkblatt-fuer-reisende.html

Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch während der häuslichen Quarantäne und wie ist die Rechtslage zur Arbeit im Home-Office?
Hierbei ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu differenzieren:

Soweit der Beschäftigte aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet 14 Tage in Quarantäne verbringt und deshalb die Arbeitsstätte nicht aufsuchen darf, ist die Erbringung der Arbeitsleistung in der Regel rein tatsächlich nicht möglich. Nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ besteht folglich auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Etwas anderes gilt, soweit die Arbeitsleistung von zu Hause aus erbracht werden kann. Hier kann durchaus vertreten werden, dass Dienstgeber berechtigt sind, das Arbeiten im sog. Home-Office einseitig anzuordnen (unter Beachtung von Mitbestimmungsrechten der Mitarbeitervertretung). Denn im Ergebnis ist es für den Beschäftigten weniger einschneidend, als für die Zeit der Quarantäne auf sein Entgelt zu verzichten.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Entschädigungsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) bestehen; zumindest wenn das Reiseziel bei Reiseantritt als Risikogebiet eingestuft war und der Beschäftigte trotzdem gezielt hingereist ist. Denn dann hat der Beschäftigte mit seinem Verhalten die Arbeitsverhinderung wegen Quarantäne selbst herbeigeführt bzw. in Kauf genommen. Soweit das Reiseziel erst nach Antritt der Reise als Risikogebiet klassifiziert wurde, würde wohl etwas anderes gelten.

In der praktischen Handhabe sind für die Zeit der Quarantäne auch einvernehmliche Lösungen empfehlenswert, wie etwa die Inanspruchnahme von Mehrarbeitsstunden oder  Urlaub

Wie verhält es sich bei häuslicher Quarantäne und gleichzeitiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit?Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht nur, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.

Soweit der Beschäftigte aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet 14 Tage in häuslicher Quarantäne zu verweilen hat und seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Regel gerade nicht die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung. Ursächlich für die Nichterbringung der Arbeitsleitung ist die zwingend vorgesehene Absonderung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Krankheit besteht dann regelmäßig nicht.

Handhabung in der Praxis

Dienstgebern wird in der derzeitigen Situation im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht empfohlen, ihre Beschäftigten über die aufgezeigten möglichen Folgen eines Aufenthaltes in einem Risikogebiet auf ihr Dienstverhältnis zu informieren, etwa die Möglichkeit der quarantänebedingten Freistellung ohne Entgeltfortzahlung. Zudem sollten die Beschäftigten befragt werden, ob sie beabsichtigen in ein Risikogebiet zu reisen bzw. sich dort aufgehalten haben und dieses vorübergehend zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Schutzpflicht gegenüber der Belegschaft ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass Beschäftigte im Rahmen der dienstvertraglichen Nebenpflicht auch aktiv den Dienstgeber zu informieren haben, wenn sie sich in einer Region mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgehalten haben.

Der Diakonische Dienstgeberverband wünscht Ihnen trotz dieser besonderen Umstände einen erholsamen Urlaub.

Meldung vom 16. Juni 2020

Falschmeldungen im Bezug auf die Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Der Verband der Diakonischen Dienstgeber in Mitteldeutschland möchte Sie auf eine  Falschmeldung hinweisen.  In der  Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche (ZMV) wird  in der Ausgabe  3/2020 auf der Seite 137 fälschlicherweise über einen vermeintlichen Beschluss 02/2020 der  Arbeitsrechtlichen Kommission in Mitteldeutschland zur Änderung von § 9i Abs. 5 AVR-DW.EKM (Kurzarbeit) berichtet. Es wird unzutreffend behauptet, dass die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes beschlossen wurde. Bitte beachten Sie, dass eine derartige Arbeitsrechtsregelung  in Sachen Kurzarbeit nicht beschlossen wurde.

Eine entsprechende Richtigstellung wird in der kommenden Ausgabe der ZMV erfolgen.

Meldung vom 20. Mai 2020

Vermehrte Fehler bei Anträgen im Kontext Kurzarbeit und Krankengeld sowie Warnung der Bundesagentur für Arbeit vor betrügerischen E-Mails

Sehr geehrte Mitglieder,

wir möchten Sie auf aktuelle Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufmerksam machen, wonach vermehrt Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen.

Bitte achten Sie konkret auf folgende Punkte, damit eine reibungslose Bearbeitung erfolgen kann:

  • Fehlende Unterschriften
  • Unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle
  • ­unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer
  • Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter fehlen
  • Unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)
  • Betriebsnummer fehlt oder ist falsch

Auf Fehler bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld (KuG) weist zudem der GKV-Spitzenverband hin. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden gehäuft Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen jedoch die Arbeitsagenturen zuständig sind

Außerdem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld (KuG) kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und KuG. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Entscheidend für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG ist der betriebliche Anspruchszeitraum. Dieser ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wurde. Dies unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Beispiel: Kurzarbeit wurde ab dem 15. März beantragt, d.h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020

  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)
  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA
  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch hier Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

Eine abgestimmte, gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen existiert derzeit nicht. Den Arbeitgebern wird stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:

  • Betriebsnummer
  • Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.

Die BA warnt zudem vor betrügerischen E-Mails an Arbeitgeber mit vermeintlichen Stellenangeboten aus der eigenen Jobbörse. Die Betrüger nutzen in diesen E-Mails Namen von Mitarbeitern der Arbeitsagentur. Die Phishing E-Mails sollen an auffälligen Großbuchstaben zu erkennen sein, und einen blau hinterlegten Link enthalten, auf den unter keinen Umständen geklickt werden soll, da dieser eine Schadsoftware installieren würde. Die E-Mail soll sofort gelöscht und keinesfalls hierauf geantwortet werden

Die BA warnt außerdem vor falschen E-Mails mit dem Zweck, Daten von Arbeitgebern (Betriebsnummer, Namen und Sozialversicherungsnummern der Beschäftigten) zu erlangen und damit dann Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die BA versendet keine Mails an Arbeitgeber, mit denen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgefordert wird. Diese E-Mails sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.

Bitte sensibilisieren Sie Ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und stellen Sie ggf. Strafanzeige.

Meldung vom 30. April 2020

Kritik an der Finanzierung der Pflegeprämie und dem anspruchsberechtigten Personenkreis

Die Bundesregierung hat sich auf die Finanzierung der sogenannten „Corona-Pflegeprämie“ verständigt. Demnach erhalten Beschäftigte in der Altenpflege im Jahr 2020 einmalig einen steuer- und abgabenfreien Zuschuss.  Hauptsächlich pflegerisch Arbeitende sollen bis zu 1.500 Euro erhalten, wer mindestens ein Viertel seiner Arbeitszeit unmittelbar mit Pflegebedürftigen verbringt  bis zu 1.000 Euro und alle anderen bis zu 500 Euro. Für Auszubildende ist ein Bonus von bis zu 900 Euro vorgesehen.

Wir begrüßen die Einführung einer Prämie ausdrücklich als Würdigung der besonderen Belastungen und Anforderungen der Beschäftigten in der Pflege durch die Corona-Pandemie, die ein wichtiges und klares Signal darstellt. Wir sehen als Dienstgeberverband aber nicht nur die Belastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Pflege. Die Belastungen sind ähnlich hoch bei denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Eingliederungshilfe tätig sind. Insoweit sollte seitens der Bundesregierung auch diesen Beschäftigten eine entsprechende Wertschätzung entgegengebracht und für diese Bereiche eine Prämie gezahlt werden, deren Refinanzierung ebenfalls sicherzustellen ist.

Allerdings geht die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Finanzierung der  Bonuszahlung an der Realität in gemeinnützigen Einrichtungen vorbei. Die Prämie soll bis zu einer Höhe von 1000 Euro von den Pflegekassen finanziert werden, für das restliche Drittel sollen die Länder und die Arbeitgeber selbst aufkommen. Viele gemeinnützige Einrichtungen sind zurzeit aufgrund der Krise wirtschaftlich besonders stark getroffen. Zudem ist es gemeinnützigen Unternehmen aufgrund ihrer Rechtsform nicht erlaubt  substanzielle Rücklagen zu bilden, aus denen die Prämie bezahlt werden könnte. Insofern fehlt den Einrichtungen schlicht das Geld um die Kosten für eine Aufstockung um ein weiteres Drittel aufzubringen. Wir fordern daher als Vertreter der Diakonischen Dienstgeber in Mitteldeutschland, dass die  Finanzierung des restlichen Drittels der Pflegeprämie von den Bundesländern getragen wird.

Meldung vom 28. April 2020

Arbeitsrechtliche Informationen der Diakonie Mitteldeutschland zur Kurzarbeit

Informationsschreiben

Musterdienstvereinbarung

Meldung vom 27. April 2020

Leitfaden zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen [UPDATE]

Überblick zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen anlässlich einer Pandemie (Corona Virus).

Leitfaden

Meldung des VdDD´s

Meldung vom 22. April 2020

Stellungnahme zur Ablehnung der Erleichterungen zur Kurzarbeit durch die Dienstnehmerseite in der ARK und Hinweise zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Die Covid-19 Krise stellt zahlreiche Unternehmen vor gravierende wirtschaftliche Herausforderungen. Sie kämpfen mit massiven Umsatzrückgängen und Liquiditätsengpässen bis hin zur Existenzbedrohung. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und rückwirkend zum 01.03.2020 erleichternde Regelungen zum Zugang zur Kurzarbeit beschlossen. Nach den Neuregelungen reicht es aus, wenn 10% der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind; vorher waren ein Drittel der Belegschaft notwendig. Auch der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist nicht mehr erforderlich.  Insoweit stellt die Kurzarbeit ein wichtiges und derzeit vielfach unerlässliches Instrument dar um auch in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu erhalten.

Die Dienstgeber sind kurzfristig aktiv geworden und haben versucht einen Antrag im schriftlichen Verfahren in die Arbeitsrechtliche Kommission in Mitteldeutschland (ARK) einzubringen, um diese Erleichterungen umgehend an die diakonischen Einrichtungen weiterzugeben und eine Anpassung der bestehenden Regelung zur Kurzarbeit in § 9i AVR-DW.EKM zu erwirken.

Mit großer Irritation und Unverständnis haben die Dienstgeber die Rückmeldung der Dienstnehmerseite der ARK aufgenommen, die für die sozialen Einrichtungen teilweise überlebenswichtigen gesetzlichen Erleichterungen zum Zugang zur Kurzarbeit abzulehnen (siehe vorherige Meldung „Antwort der Dienstgeber auf die Einwände der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kurzarbeit in Krisenzeiten von Covid-19“).

Die Forderung der Dienstnehmerseite nach einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100% ist in der derzeitigen angespannten wirtschaftlichen Lage utopisch und völlig überzogen. Bei vielen Unternehmen geht es darum, ihr Fortbestehen zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen durch die Einführung von Kurzarbeit als ultima ratio abzuwenden.

Zwischenzeitlich hat sich die große Koalition zur weiteren Entlastung der Beschäftigten bereits auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60% auf bis zu 80% und für Beschäftigte mit Kindern von 67% auf bis zu 87% verständigt. Bei einer weiteren Aufstockung drohen Schwierigkeiten im Gemeinnützigkeitsrecht. Denn soweit Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten aus eigenen Mitteln aufstocken, ist davon auszugehen, dass sowohl die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke als auch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung nachgeprüft und beanstandet werden wird. Insofern bleibt kein Raum für eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, ohne dass mit schädlichen Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus zu rechnen ist.

Weiterhin ist die Refinanzierung eines Aufstockungsbeitrages derzeit völlig unklar. Die  Arbeitgeber können unmöglich in liquiditätsschädigender Weise in Vorleistung gehen, ohne dass eine klare und verbindliche Zusage von den Kostenträgern vorliegt. Letztlich sind auch steuerliche Lösungen als Alternative im Gespräch um die Beschäftigten zu entlasten.

Die von den Dienstnehmern eingebrachte Forderung der vorherigen Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers geht zudem an der Praxis vorbei und würde bei den von der Krise gebeutelten diakonischen Einrichtungen weitere unnötige Kosten verursachen. Eine derartige Regelung läuft konträr zur Intention des Gesetzgebers, die Regelungen zum Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern und gerade nicht weitere Hürden aufzubauen.

Die Dienstnehmer scheinen leider nicht verstanden zu haben, dass es hier ausschließlich darum geht, einen objektiv bestehenden Arbeitsausfall zu kompensieren. Allein aus diesem Grund wird die Arbeitszeit reduziert, um den ansonsten konkret drohenden Verlust von Arbeitsplätzen abzuwenden. Es geht den diakonischen Einrichtungen darum ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „an Bord“ zu behalten und dafür nutzen sie das zeitlich befristet Instrument der Kurzarbeit. Insofern ist es lebensfremd mit einer Art vorgelagerten „Liquiditätsprüfung“ weitergehende Forderungen als die der Bundesagentur für Arbeit aufzustellen und die Latte für die Arbeitgeber somit noch erhöhen zu wollen, anstatt sie abzusenken. Es ist befremdlich, dass die seitens des Gesetzgebers aufgrund der aktuellen Krise eingeführten erleichternden Voraussetzungen zum Bezug staatlicher Leistungen durch die Dienstnehmer torpediert werden.

Wir wissen, dass die Einführung von Kurzarbeit auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einschneidende Maßnahme darstellt und zeitlich nur so lange wie unbedingt erforderlich, aufrechterhalten werden soll.

Wir erleben eine Zeit, in der es von entscheidender Bedeutung ist zusammenzuhalten und  gemeinsam an einem Strang zu ziehen um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Krise abzumildern und im Sinne unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder kraftvoll zu stabilen Verhältnissen zurückzukehren.

Hinweise zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
Aufgrund des aktuellen Covid-19 Geschehens hat der Gesetzgeber Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen. Diese gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet

Vorab das Wesentliche zusammengefasst:

  • mindestens 10% der Beschäftigten in der Einrichtung (nicht des gesamten Trägers) müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden voll erstattet
  • Der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten ist nicht erforderlich
  • KUG kann bis zu 12 Monate bezogen werden
  • auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer kann KUG beantragt werden
  • Voraussetzung ist stets ein vorübergehender und unvermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall (§§ 95 ff. SGB III)

Wann kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?
Die Anmeldung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist möglich, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, wie etwa ein Abbau von Plusstunden oder die Gewährung von Resturlaub. Soweit die Finanzierung der Personalkosten weiterhin gesichert ist (etwa die Erstattung der Kitabeiträge durch die Landesregierung) kommt Kurzarbeit nicht in Betracht

Wie erfolgt die Anzeige der Kurzarbeit?
Die Anzeige der Kurzarbeit als erster Schritt erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die gesetzliche Grundlage bildet § 99 SGB III.

  1. Wann hat die Anzeige zu erfolgen?

Die Anzeige hat in dem Kalendermonat zu erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

  1. In welcher Form ist die Anzeige vorzunehmen?

Die unterschriebene Anzeige kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.

Für die elektronische Anzeige melden Sie sich im Portal eServices über einen von der zuständigen Agentur für Arbeit betreuten Account an – dafür können Sie auch Ihre JOBBÖRSE-Zugangsdaten (Benutzername und Kennwort) verwenden.

Weitere Informationen zur Online-Beantragung finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Den Vordruck, um Kurzarbeit anzuzeigen, finden Sie hier. https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

  1. Welche Arbeitsagentur ist zuständig?

Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz. Die Ermittlung der für Sie zuständigen Agentur können Sie unter folgendem Link vornehmen:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

  1. Welche Unterlagen sind der Anzeige beizufügen?

Beizufügen sind die abgeschlossene Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit oder die Einverständniserklärungen aller von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer sowie die relevanten Regelungen zur Kurzarbeit in den AVR-DW.EKM.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist von den Unternehmen zu berechnen und auszuzahlen. Es beträgt   60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Beschäftigte, die mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben, erhalten 67 Prozent des Nettolohns.

Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Unternehmen zahlen?
Diese werden dem Unternehmen in voller Höhe erstattet. Auch das zählt zu den Neuerungen. Bisher mussten Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Sozialbeiträge zahlen, sowohl vom eigenen Anteil als auch vom Anteil des Arbeitnehmers. Nun werden die Sozialbeiträge zu 100 Prozent erstattet.

Was ist beim Antrag auf Kurzarbeitergeld zu beachten?
Für den Antrag auf Kurzarbeitergeld gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Diese beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Wird der Antrag nicht fristgemäß eingereicht, entfällt der Anspruch unwiederbringlich.

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Der Kurzantrag für die Geltungsdauer der Kurzarbeit-Verordnung ist hier hinterlegt:https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf

Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit zu Corona und Kurzarbeit sowie alle nötigen Formulare finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld?pk_campaign=Kurzarbeitergeld_Corona&pk_source=Faktor_A&pk_medium=referral&pk_content=Informationen_Unternehmen

Abschließend beachten Sie zudem bitte die einwöchige Frist gegenüber den Mitarbeitenden zur Ankündigung der geplanten Kurzarbeit gemäß § 9i Abs. 2 Satz 3 AVR-DW.EKM.

Stand 22. April 2020

Meldung vom 09. April 2020

Information zur Mitgliederversammlung im Mai 2020

Sehr geehrte Mitglieder,

die derzeitige Situation stellt uns alle vor ungeahnte Herausforderungen. Die Corona-Krise ist hautnah auch bei den Menschen und Unternehmen in Mitteldeutschland angekommen.

Der Diakonische Dienstgeberverband bedauert es, die für Ende Mai 2020 vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung verschieben zu müssen. Wir bedanken uns vorab für Ihr Verständnis und werden Sie selbstverständlich zeitnah über die nächste persönliche Zusammenkunft der Mitglieder informieren und Sie rechtzeitig förmlich einladen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes und frohes Osterfest.

Bleiben Sie gesund, behütet und zuversichtlich.

Wir verbleiben mit besten Grüßen,

 

Vorstand und Geschäftsführung

Diakonischer Dienstgeberverband Mitteldeutschland

Meldung vom 08. April 2020

Antwort der Dienstgeber auf die Einwände der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kurzarbeit in Krisenzeiten von Covid-19

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 07.04.2020 an die Geschäftsstelle haben wir zur Kenntnis genommen. Es ist bedauerlich, dass Sie als Dienstnehmer einem Verfahren nicht zustimmen, dass im Moment das einzig zulässige Verfahren für ein Zustandekommen von Beschlüssen ist.

Die Nichtzustimmung zu den inhaltlichen Änderungen, die auf Basis der gesetzgeberischen Tätigkeit des Bundes vorgeschlagen wird, nehmen wir ebenfalls mit Bedauern zur Kenntnis.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie mit Ihrer Entscheidung den Einrichtungen die Möglichkeit nehmen, im Rahmen der Regelungen des SGB III Tätigkeitsfelder und Beschäftigung zu sichern. Die Regelungen zur Kurzarbeit sind das letzte bewährte Mittel, um betriebsbedingte Kündigungen verhindern zu können. Wir werden unsere Mitglieder jetzt entsprechend informieren müssen, die sodann Ihre Entscheidungen treffen müssen.

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, was Sie anscheinend mit Ihrer Entscheidung offensichtlich erzwingen wollen, ist vielleicht außerhalb von Krisenzeiten eine mögliche Forderung. In der gegenwärtigen Situation steht jedoch die Sicherung der Tätigkeitsfelder und der Beschäftigung im Vordergrund. Hierfür übernehmen Sie leider keine Verantwortung. Erste Einrichtungen müssen Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen. Die Einrichtungslandschaft ist nicht von großen evtl. finanzstarken Trägern geprägt, sondern von kleineren und mittleren Vereinen und Gesellschaften, die teilweise Leistungen nicht oder nicht mehr in vollem Umfang erbringen können und denen, wie in allen anderen Branchen auch, die Einnahmeseite wegbricht. Dieser Situation gilt es Rechnung zu tragen und eine entsprechende verantwortungsvolle Handlungsweise hätten wir von Ihnen erwartet.

Der Vorstand des Dienstgeberverbandes

Meldung vom 07. April 2020

Sonderprämie für besondere Leistungen von Beschäftigten in der Covid-19-Krise

Der Diakonische Dienstgeberverband und der Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland befürworten eine Regelung, Beschäftigten in der Diakonie Mitteldeutschland aufgrund der derzeitigen besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie eine monetäre Anerkennung zukommen zu lassen. Die derzeitige Situation führt uns allen vor Augen, wie bedeutend die Versorgung von Menschen, die Unterstützung bedürfen,  in unseren diakonischen Einrichtungen ist. Die Bundesregierung hat sichergestellt, dass derartige Sonderzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind und damit zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen.

Denkbar ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch eine Prämienzahlung, die durch die zuständigen Kostenträger erfolgt oder auch die rückwirkende Einführung eines Steuerfreibetrages. Wichtig und wünschenswert ist es, dass die finanzielle Entlastung unbürokratisch und zeitnah bei den Beschäftigten ankommt und spätestens im Sommer (Juli) gezahlt wird.

Die Diakonischen Dienstgeber sehen keinen sachlichen Grund, die Prämie lediglich Beschäftigten in der Altenhilfe zukommen zu lassen. Auch andere Mitarbeiter, etwa in der Eingliederungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, den Krankenhäusern und Hospizen, der Suchthilfe und Psychiatrie und allen in diesen Einrichtungen tätigen Funktions- und Reinigungskräfte leisten einen menschlich unverzichtbaren Beitrag: Sie allen sind jeden Tag wieder neu einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und sollten daher alle berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist, dass die Refinanzierung dieser „Sonderprämie“ durch die jeweiligen Kostenträger sichergestellt ist. Die diakonischen Unternehmen kämpfen derzeit mit gravierenden Umsatzeinbrüchen. Insofern sind weitere Belastungen unbedingt zu vermeiden um die Liquidität und letztlich auch die Existenz und damit die Arbeitsplätze sicherzustellen. Das Hilfesystem, das aktuell einer extremen Belastungsprobe unterliegt, sollte auf diesem Weg gestärkt werden.

Meldung vom 30. März 2020

Leitfaden zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen

Überblick zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen anlässlich einer Pandemie (Corona Virus).

Leitfaden

Meldung vom 11. März 2020

Coronavirus: Krankschreibung nun auch telefonisch möglich

Patienten können sich seit gestern  telefonisch vom Arzt (m/w/d) für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Eine persönliche Untersuchung ist nicht erforderlich bei Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen der oberen Atemwege,. Nicht unter die Ausnahmeregel fallen Patienten mit schwerer Symptomatik und Menschen, welche die Kriterien des Robert-Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Auf dieses vorerst für vier Wochen geltende erleichterte  Verfahren haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung am letzten Montag (9.3.2020) geeinigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhalten die Patienten etwa per Post oder sie kann von einer bevollmächtigte Person abgeholt werden.

Der Diakonische Dienstgeberverband weist darauf hin, dass es sich um eine zeitlich befristete Sonderregelung handelt, mit der verantwortungsbewusst und besonnen im Sinne der zu betreuenden Klienten, Bewohner und Patienten umgegangen werden sollte.

Derzeit liegt lediglich eine Pressemitteilung vor, die insbesondere keine Vorgaben zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der „telefonischen Krankschreibung“ enthält. Für Dienstgeber ist der Erhalt einer AU-Bescheinigung mit rechtlichen Folgen verbunden, etwa der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Zudem kommt einer  AU-Bescheinigung nach der Rechtsprechung regelmäßig ein hoher Beweiswert zu. Soweit eine AU-Bescheinigung hingegen ohne ärztliche Untersuchung allein aufgrund der Mitteilung der Symptome durch den Patienten ausgestellt wird, kann der AU-Bescheinigung dieser hohe Beweiswert wohl nicht mehr zugeschrieben werden. Dies gilt umso mehr, wenn lediglich mit dem ärztlichen Hilfspersonal gesprochen wurde oder zwar mit dem Arzt telefoniert, jedoch kein ausführliches Untersuchungsgespräch stattgefunden hat.

Unabhängig hiervon sind Dienstnehmer verpflichtet, dem Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, also grundsätzlich vor Dienstbeginn, mitzuteilen. Eine AU-Bescheinigung bestätigt nur die Krankmeldung und erfolgt unabhängig von der unverzüglichen bloßen Information.

Meldung vom 06. März 2020

Hinweise zu Arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Coronavirus Ausbreitung

Das Coronavirus breitet sich zunehmend auch in Deutschland aus und macht auch vor dem Arbeitsplatz nicht halt. Der Diakonische Dienstgeberverband möchte seinen Mitgliedern daher wichtige Fragen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen in diesem Zusammenhang beantworten.

Weiter zum ausführlichen Beitrag.

DDGV_EKM__Empfehlung_Corona_Stand_ 20200306

Meldung vom 27. Februar 2020

Anpassung der Regelungen zur Pflegeausbildung

In der heutigen Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission DW.EKM wurde eine Anpassung der Regelungen zur Pflegeausbildung beschlossen.

Das Pflegeberufegesetz sieht für neu beginnende Ausbildungen ab dem 1. Januar 2020 eine Vereinheitlichung der bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zum Ausbildungsberuf der „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ vor, die sog. generalistische Pflegeausbildung. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist eine rückwirkende Anpassung in den Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien-DW.EKM erforderlich. Für die Auszubildenden nach der neuen gesetzlichen Regelung ist eine Angleichung der Urlaubsansprüche an die allgemeinen Regelungen für Mitarbeitende vorgesehen. Hinsichtlich weiterer, ebenfalls von den Dienstgebern eingebrachter Anträge, ist eine Einigung mit den Dienstgebern bedauerlicherweise nicht zustande gekommen.

Die Dienstgeber werden ihre Anträge weiter verfolgen.

Meldung vom 22. Januar 2020

Eigene Darstellung zur aktuellen Situation in der Diakonie Mitteldeutschland

Die Veröffentlichung der Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen im diakonischen Bereich auf ihrer Homepage zur aktuellen Situation in der Diakonie Mitteldeutschland nehmen wir zum Anlass, den Sachverhalt aus Sicht des Dienstgeberverbandes darzustellen.

Der Dritte Weg basiert auf der Arbeitsrechtssetzung durch die Arbeitsrechtliche Kommission. Es ist ureigene Aufgabe der Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission in den Sitzungen zu verhandeln und neue Arbeitsrechts- regelungen im Konsens zu schaffen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind die Mitglieder der Dienstnehmer der ARK-DW.EKM in den vergangenen mehr als fünf Jahren nur sehr eingeschränkt nachgekommen. Von bisher 18 Sitzungen während der derzeitigen Amtsperiode sind die Dienstnehmer zu sieben Sitzungen – trotz ordnungsgemäßer Ladung-schlichtweg nicht erschienen. Sie haben ihre gesetzmäßige Aufgabe als gewählte Mitglieder ganz bewusst ignoriert.  In der Folge konnten für die Praxis wichtige arbeitsrechtliche Regelungen erst durch den Schlichtungsausschuss auf den Weg gebracht werden.

Weiterhin ist es die gesetzmäßige Aufgabe, Dienstnehmervertreter zur Neubildung der ARK-DW.EKM zu benennen. Dies ist nicht geschehen. Der Dienstgeberverband hat die Vorgänge und das bewusste Vereiteln der Wahlversammlung am 20.08.2019 mit Bedauern und völligem Unverständnis aufgenommen. (der Dienstgeberverband berichtete unter „Aktuelles“). Letztlich wurden keine Vertreter der Dienstnehmerseite für die ARK-DW.EKM gewählt. Die Dienstnehmervertreter haben somit sowohl massiv die Arbeitsrechtssetzung innerhalb der Diakonie Mitteldeutschland, als auch die Neukonstituierung der ARK-DW.EKM torpediert; mit der Folge, dass die derzeitige Arbeitsrechtliche Kommission nach Ende der regulären Amtszeit am 30.Juni 2019 voraussichtlich kommissarisch ein weiteres Jahr im Amt bleiben wird.

Diese Verweigerung der Dienstnehmerseite in der ARK-DW.EKM stellt eine Missachtung der Landessynode der Ev. Kirche in Mitteldeutschland dar, welche als Gesetzgebungsorgan das kollektive Arbeitsrecht im Dritten Weg gestaltet. Sie zeigt zugleich auf, dass gesetzlicher Handlungsbedarf hinsichtlich der Neubildung der ARK-DW.EKM erforderlich war um zukünftig eine kontinuierliche Arbeitsrechtssetzung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Der Dienstgeberverband hatte daher bereits im Jahr 2018 einen Änderungsantrag zur Novellierung des ARRG-DW.EKM in die Synode eingebracht.

Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahren wurden die Beteiligten ordnungsgemäß vom Landeskirchenamt angehört, von einem „Machtmissbrauch“ kann daher keine Rede sein. Alle Beteiligten konnten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen. Die Landessynode hat die Notwendigkeit einer Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Diakonie Mitteldeutschland bestätigt und innerhalb eines regulär durchlaufenen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung beschlossen. Im Interesse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Diakonie Mitteldeutschland zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des kollektiven Arbeitsrechts in finanziellen und materiellen Belangen ist die Beteiligung der Dienstnehmerseite an der Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Amtszeit vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023 nach § 21 Absatz 3 ARRG-DW.EKM sowie die kontinuierliche Beteiligung an den Sitzungen in der ARK-DW.EKM unabdingbar.

Meldung vom 18. Dezember 2019

Weihnachtswünsche

Der Vorstand und die Geschäftsführung des Diakonischen Dienstgeberverbandes Mitteldeutschland bedanken sich für Ihr Vertrauen und wünschen allen Mitgliedern und ihren Familien ein frohes, besinnliches und gesegnetes Weihnachtsfest. Wir freuen uns gemeinsam mit Ihnen auf ein gutes neues Jahr 2020, mit viel Gesundheit, Kraft und Gottes gutem Geleit.

Meldung vom 16. Dezember 2019

Präzisierung der Regelung zum  sog. „Holen aus dem Frei“ gemäß  § 9 c Abs. 7 AVR-DW.EKM

Die Vorschrift des  § 9 c Abs. 7 AVR-DW.EKM zur Zahlung einer Zulage beim sog. „Holen aus dem Frei“ hat zu zahlreichen Fragestellungen, Auslegungsproblemen und somit im Ergebnis zu Unsicherheiten und erheblichen Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung sowohl für die Dienstgeber als auch die Dienstnehmer geführt. Die Regelung ist in ihrer jetzigen Form unzureichend und in der Praxis nicht umsetzbar. Die Dienstgeberseite hat sich daher entschieden, einen Antrag zur Präzisierung der bestehenden Regelung in die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutschland einzubringen, um für unsere Mitglieder mehr Planungs- und Rechtssicherheit und somit eine Erleichterung in der täglichen Handhabung zu schaffen.

Meldung vom 28. November 2019

Ein Überblick: Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässig, wenn bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat mit der Folge, dass dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Das Gesetz äußert sich nicht dazu, wann eine Vorbeschäftig ausreichend lange zurückliegt um eine Befristung wirksam vereinbaren zu können.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 06.06.2018 (Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gekippt, wonach Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unschädlich waren.

Arbeitgeber, die im Vertrauen auf diese Rechtsprechung sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen haben, müssen davon ausgehen, dass hier regelmäßig unbefristete Arbeitsverhältnisse vorliegen. Diese Änderung im Befristungsrecht hat in der Praxis somit zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nunmehr gibt es keine verlässliche Richtschnur mehr; gleichwohl soll eine Vorbeschäftigung weiterhin insbesondere dann unschädlich sein, wenn diese

  • sehr lange zurückliege,
  • ganz anderes geartet oder
  • von sehr kurzer Dauer

 gewesen ist. In welchen Fällen von diesen Ausnahmen auszugehen ist, haben nun die Arbeitsgerichte  zu konkretisieren.

Mit Urteil vom 23.01.2019  (7 AZR 733/16) hielt das BAG jedenfalls eine  Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber, die 8 Jahre zurücklag, nicht für als  „sehr lange zurückliegend“.  Die sachgrundlose Befristung war daher unwirksam.

In seinen Entscheidung vom 20.03.2019 (7 AZR 409/16) und 21.08.2019 (AZR 452/17) hat das BAG nun erstmals das Vorbeschäftigungsverbot auch nach den neuen Maßstäben für unanwendbar erklärt, wenn die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurückliegt. In diesem Fall sei eine sachgrundlose Befristung zulässig, da eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten hier nicht bestehe.

Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber die Vorgaben des  Bundesverfassungsgerichts präzisiert und somit für eine Klärung sorgt. Bitte beachten Sie, dass starre absolute zeitliche Grenzen auch nach den aufgezeigten Entscheidungen nicht existieren. Es ist stets auf die Umstände des  Einzelfalls  abzustellen. Daher ist für die Praxis  zu empfehlen, grundsätzlich von sachgrundlosen Befristungen Abstand zu nehmen, wenn eine Vorbeschäftigung gegeben ist.  Hiervon unberührt bleiben Befristungen mit Sachgrund.

Quelle:

www.bundesarbeitsgericht.de

Meldung vom 28. November 2019

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sog. „qualifizierter Nachweis“ nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte. Der Kläger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug. Diese sieht in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Der Kläger macht Differenzvergütungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend. Die Beklagte verweigert die Erfüllung dieser Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er u.a. darauf stützt, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ein etwaiger Erfüllungsanspruch auf die Differenzvergütung wäre zwar verfallen, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasst und diese wirksam den Verfall von Entgeltansprüchen anordnet, die wie vorliegend den gesetzlichen Mindestlohn übersteigen. Dem Kläger könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche als „ähnliche Regelungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gemäß § 3 Satz 2 NachwG bei Änderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollen. Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird von diesen Erleichterungen nicht erfasst. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger die begehrte Eingruppierung zusteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe der eingeklagten Differenzvergütung besteht. Er hat deshalb den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 – 3 Sa 144/17

www.bundesarbeitsgericht.de

Meldung vom 2. Oktober 2019

Stellungnahme des Dienstgeberverbandes zum Dritten Weg in der Kirchenzeitung „Glaube + Heimat“

Der Vorstand des Diakonischen Dienstgeberverbandes Mitteldeutschland hat die Vorgänge und das bewusste Vereiteln der Wahlversammlung zur Arbeitsrechtlichen Kommission in Mitteldeutschland (ARK) mit Bedauern und völligem Unverständnis aufgenommen. Nachdem der Verband kirchlicher Mitarbeitender der Evangelischen Kirchen Mitteldeutschlands (VKM) von seinem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (GAMAV) bereits zum dritten Mal in Folge keine Personen in die ARK entsandt.  Die in diesem Fall vom Arbeitsrechtsregelungsgesetz für die Diakonie Mitteldeutschland vorgesehene Urwahl wurde sabotiert. Der gewählte Versammlungsleiter schloss die Versammlung, ohne dass eine Wahl statt-gefunden hat. Das widerspricht dem Gesetz. Der alleinige Sinn und Zweck der Wahlversammlung ist die Wahl der Dienstnehmervertreter. Insofern zeigt sich hier erneut die Blockadehaltung von Mitgliedern des GAMAV. Anstatt sich an dem vorgegebenen Verfahren zu beteiligen, wird dieses mit allen Mitteln versucht zu boykottieren. Die derzeitige Arbeitsrechtliche Kommission ist lediglich aufgrund einer Übergangsvorschrift bis zur Neukonstituierung weiterhin im Amt, um die lückenlose Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts sicherzustellen. Diese Ausnahme wird nun benutzt, um das Ende der Amtszeit einzelner Mitglieder herauszuschieben, die nach eigenen Angaben den »dritten Weg« ablehnen.

Der berücksichtigt das Leitbild der Dienstgemeinschaft und setzt an die Stelle von Konfrontation, harten Streikmaßnahmen und Tarifverträgen die zeitgemäße konsensuale Lösung von Konflikten am Verhandlungstisch. Durch paritätisch besetze Kommissionen, die obligatorische Schlichtung und die organisatorische Einbindung von Gewerkschaften ist sichergestellt, dass die Interessen der Dienstnehmer angemessen berücksichtigt werden.

Sven Kost, Vorsitzender Dienstgeber
(Quelle: Glaube und Heimat, Mitteldeutsche Kirchenzeitung Nr. 38 vom 22.9.2019, Seite 5)

Den kompletten Artikel finden Sie auch unter folgenden Link: https://www.meine-kirchenzeitung.de/c-aktuell

Aufgrund der Geschehnisse um die gescheiterte Wahl der drei Vertreter der Dienstnehmerseite  in die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutschland am 20.08.2019 sieht  der Diakonische Dienstgeberverband Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelungen des  Arbeitsrechtsregelungsgesetzes  DW.EKM und hat daher beim Landeskirchenamt eine Gesetzesänderung  angeregt. Eine Novellierung ist erforderlich um eine dem Sinn und Zweck und der Intention des Gesetzgebers entsprechende Arbeitsrechtssetzung durch die Arbeitsrechtliche Kommission in der Diakonie Mitteldeutschland dauerhaft zu gewährleisten.

ARK Mitteldeutschland beschließt Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements

Diakonische Mitarbeitende erhalten im Rahmen eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements bis zu 10 Stunden Arbeitszeit für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen.

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. (ARK Mitteldeutschland) haben in ihrer Sitzung am 19. August 2019 zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einrichtung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) beschlossen.

Hierzu ist auf betrieblicher Ebene eine Dienstvereinbarung abzuschließen, in welcher die Ziele und einzelne daraus abzuleitende Maßnahmen zu vereinbaren sind. Vollzeitbeschäftigte diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den AVR-DW.EKM können für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen bis zu 10 Stunden Arbeitszeit erhalten. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig nach Maßgabe des Umfangs ihrer Beschäftigung zu beteiligen.

Die Arbeitsrechtsregelung ist mit der Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Kraft getreten.

Der DDGV Mitteldeutschland begrüßt, dass der von der Dienstgeberseite initiierte Vorschlag über die Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements innerhalb der ARK Mitteldeutschland grundsätzlich befürwortet wurde. Hiermit wurde ein System geschaffen, welches neben der Reduzierung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten geeignet ist, die Mitarbeiterzufriedenheit, Motivation und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten nachhaltig zu stärken und sie zu gesundheitsförderndem Verhalten anzuhalten.

Und nicht zuletzt ist das Angebot eines BGM innerhalb der Arbeitszeit auch ein Aushängeschild, mit dem sich ein Unternehmen von anderen abheben kann. Zudem zeigt es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass dem Dienstgeber die Gesundheit der Mitarbeiter am Herzen liegt – eine nachhaltige Form der Wertschätzung.

Durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist sichergestellt, dass die Besonderheiten in den jeweiligen Einrichtungen berücksichtigt werden und individuell zugeschnittene Modelle entwickelt werden können.

Bitte beachten Sie, dass die Krankenkassen interessierten Einrichtungen Unterstützung bei der Planung und Umsetzung betrieblicher Gesundheitsförderung anbieten und auch steuerliche Entlastungen vorgesehen sind. Weitergehende Informationen zum Thema Präventionskurse und Förderung finden Sie im Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes auf dessen Homepage.

Wahl der Dienstnehmervertreter in die ARK-DW.EKM nicht erfolgt

Für den 20. August 2019 war vorgesehen, dass die  Vertreter der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. (ARK-DW.EKM) nach den Regularien des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM (ARRG-DW.EKM)  in einer zweiten Wahlversammlung gewählt werden.

Eine Einberufung zur zweiten Wahlversammlung durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission war erfolgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahl der Dienstnehmervertreter waren gegeben. Auch sieht das ARRG-DW.EKM ausdrücklich vor, dass die zweite Wahlversammlung unabhängig von der Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.

Gleichwohl fand eine Wahl der zu entsendenden Vertreter der Dienstnehmerseite in die ARK-DW.EKM nicht statt.

Der Dienstgeberverband bedauert, dass eine Wahl nicht stattgefunden hat. Er fordert die Beteiligten auf, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen und die Arbeitsrechtliche Kommission zu besetzen! Arbeitsbedingungen können in der Diakonie Mitteldeutschland nur in einer Arbeitsrechtlichen Kommission ausgehandelt werden. Eine kontinuierliche Arbeit ist daher sowohl im Interesse aller Dienstnehmer und der Dienstgeber wünschenswert.

Dienstgeber Diakonie Mitteldeutschland, 5. Juli 2018

Entgelterhöhungen scheitern an mangelnder Verhandlungsbereitschaft

Seit der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Mitteldeutschland (ARK) am 28. Februar dieses Jahres liegen Anträge zu Entgelterhöhungen von der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite vor. Weitere Sitzungen fanden am 10. April und am 31. Mai statt, ohne dass Arbeitsrechtsregelungen zustande gekommen sind.

Die Dienstgeber haben in den Beratungen deutlich Ihre Verhandlungsbereitschaft für eine konsensfähige Arbeitsrechtsregelung signalisiert und Möglichkeiten für eine weitergehende Erhöhung ihres Antrages aufgezeigt. Neben den vergütungsrelevanten Themen haben die Dienstgeber auch andere Punkte benannt, die über die Tabellenwerte hinausgehen.

Die Dienstnehmer haben in einem Schreiben vom 22. Juni das Scheitern der Verhandlungen erklärt, obwohl für den 5. Juli ein gemeinsamer Sitzungstermin anberaumt war. Die Dienstgeber haben trotzdem am 5. Juli wiederholt die Bereitschaft zu Entgeltverhandlungen mit weitergehenden Entgeltsteigerungen in der ARK deutlich gemacht – um auf dem Dritten Weg gemeinsam Arbeitsrechtsregelungen zu beschließen. Auch diese Sitzung endete ohne eine konstruktive Vereinbarung. Damit bleibt der Dienstgeberseite leider nur noch die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuss anzurufen, um für die Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2019 die Entgelte zu erhöhen.

Die Dienstgeber bedauern, dass die Verhandlungen zu Entgelterhöhungen in der ARK beendet worden sind, bevor Ergebnisse erzielt werden konnten.

Blockade in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Mitteldeutschland endlich beenden

Am Freitag, den 15. Dezember 2017, tagte die Arbeitsrechtliche Kommission in der Diakonie Mitteldeutschland – abermals ohne Beteiligung der Dienstnehmerseite, die sich einer Mitarbeit in der Kommission fortgesetzt verweigert. Dabei hatte sich die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) schon vor über zwei Jahren, am 20. Oktober 2015, für die Amtszeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 konstituiert. Bis zum heutigen Tag konnte die Arbeitsrechtliche Kommission wegen der Blockadehaltung der Dienstnehmerseite nicht beschlussfähig tagen und demzufolge keine Arbeitsrechtsregelungen zur Fortentwicklung des diakonischen Arbeitsrechts fassen.

Die Dienstnehmerseite in der ARK hat ihre Verweigerungshaltung mit der nach ihrer Auffassung fehlenden Wirksamkeit der Geschäftsordnung des Gremiums und der Protokollführung durch den Geschäftsführer in den Sitzungen der ARK erklärt. Die Dienstnehmer hatten deshalb eine kirchengerichtliche Klärung der Angelegenheit an­gestrengt.

In letzter Instanz hat das Kirchengerichts der EKD-Kammer für mitarbeitervertretungs­rechtlich Streitigkeiten am 6. November 2017 festgestellt, dass eine Aufhebung, Neufassung oder Aufnahme erforderlicher Änderungen der Geschäftsordnung der Ar­beitsrechtlichen Kommission gleichwohl in einer beschlussfähigen Sitzung der Arbeits­rechtlichen Kommission erfolgen könne. Außerdem wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der ARK nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM nicht be­rechtigt ist, regelhaft an den Sitzungen der ARK teilzunehmen.

Daraufhin wurde erneut die Behandlung der Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission auf die Tagesordnung der Sitzung am 15. Dezember 2017 gesetzt. Die Dienstnehmerseite hat trotz Kenntnis des Urteils und ihrer bisher gegebenen Begründung ihre Teilnahme an der Sitzung am 15. Dezember 2017 wiederum ohne Begründung verweigert.

Die Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission erwartet im Interesse der Fortentwicklung diakonischen Arbeitsrechts für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Diakonie Mitteldeutschland ein Ende der Blockadehaltung und die Teilnahme der Dienstnehmerseite in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission.